Satzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

„Kirchenmusikwerk der Ev. – Luth. Nathanaelkirchgemeinde Leipzig – Lindenau e.V.“

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziel des Vereins ist die Förderung von Kunst,  Kultur und Bildung, indem die Kirchenmusik gefördert werden soll.

Der Verein erreicht sein Ziel insbesondere durch:

  • die Pflege des kirchlichen Liedgutes und Chorgesanges,
  • die kirchliche Chorarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
  • die Musikalische Früherziehung und instrumentale Ausbildung,
  • die Förderung des Posaunenchores und Nachwuchsgewinnung
  • die Bereitstellung und Erhaltung von Musikinstrumenten
  • die Besoldung bzw. Vergütung von Kirchenbediensteten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person durch eine schriftliche Beitrittserklärung werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins  verstoßen hat oder

trotz  Mahnung mit  zwei Jahresbeiträgen im Rückstand bleibt, kann es durch den

Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Spenden sind zur Durchführung des Vereinszweckes dem Kassenbestand hinzuzufügen.

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem  Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden  und dessen  Stellvertreter gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister.

7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 x jährlich durchgeführt oder dann vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich fordern. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Termin in postalischer oder elektronischer Form ein.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern
  • die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  • den Jahres- und Kassenbericht und die Entlastung des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgt  in geheimer Abstimmung. Auch hier entscheidet einfache Mehrheit.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder ergänzt werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn dies bei der Einladung  als Tagesordnungspunkt angegeben war.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

8 Kassengeschäfte / Kassenprüfung

Jährlich ist vom Schatzmeister ein Kassenbericht vorzulegen.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.

9 Auflösung des Vereins / Verwendung des Vermögens

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, kann der Verein aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Nathanaelkirchgemeinde Leipzig – Lindenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung vom 11. Juli 2012